Allgemeine Geschäftsbedingungen der ECOTRAXX 24 GmbH (Stand November 2025)
§ 1 Geltungsbereich der AGB, Vertragsschluss
(1) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung ausschließlich für alle Verträge über Produkte und Leistungen, die von der ECOTRAXX 24 GmbH (nachfolgend: ECOTRAXX 24) angeboten werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung und werden auch bei Stillschweigen kein Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten auch für alle nachfolgenden Geschäftsbeziehungen zwischen ECOTRAXX 24 und dem Besteller, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn einzelnen Bedingungen des Bestellers nicht widersprochen wird. Individuell, von ECOTRAXX 24 schriftlich bestätigte Vereinbarungen genießen Vorrang vor diesen AGB. Der Besteller erklärt sich durch die Abgabe seiner Bestellung hiermit einverstanden.
(2) Allgemeine Produkt- und Leistungsangebote von ECOTRAXX 24 sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn ECOTRAXX 24 dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen oder zur Einsicht/zum Herunterladen auf einer Seite im Internet bereitgestellt hat. Ein Vertrag kommt erst wirksam zustande, wenn ECOTRAXX 24 und der Besteller den Vertrag unterschrieben und der anderen Partei zugesandt haben.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine Bestätigung von ECOTRAXX 24 in Textform maßgebend.
§ 2 Vertragsleistungen von ECOTRAXX 24, Miete
(1) ECOTRAXX 24 erbringt keinerlei Beratungsleistungen. Etwaige Hinweise von ECOTRAXX 24 zu etwaig benötigten Materialien und deren Lieferort erfolgen unverbindlich. Dem Besteller wird ausdrücklich zur richtigen Auswahl der Produkte, deren Geeignetheit für den jeweiligen Untergrund/sein Vorhaben und die Zufahrt zum Lieferort geraten, ein Bodengutachten bei einem Geologen zu beauftragen.
(2) ECOTRAXX 24 liefert vom Besteller georderte Paneele, Stoßdämpfer und Baustelleneinrichtung an den vom Besteller angegebenen Lieferort zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung (im Folgenden zusammen “Ware“) und lädt diese am Lieferort ab. ECOTRAXX 24 verlegt sodann die vom Besteller georderte Ware am Lieferort nach den Bestellervorgaben.
(3) EXOTRAXX 24 schuldet keinerlei Instandhaltung und Instandsetzung der Ware. Schönheitsreparaturen (insbesondere Reinigungen) während der Mietzeit werden von ECOTRAXX 24 nicht geschuldet.
(4) Zum Ende der Mietzeit holt ECOTRAXX 24 die Ware wieder ab, verlädt diese auf entsprechenden LKWs und reinigt die Ware. Der Besteller gewährt zum Ablauf der Mietzeit vollständigen und uneingeschränkten Zugang für die Wiederinbesitznahme und den Rücktransport der Ware durch ECOTRAXX 24.
(5) Die Ware muss für einen Mindestzeitraum von 8 Tagen (“Festlaufzeit“) zu dem in der Preisliste (Anlage 1) angegebenen Preis gemietet werden, wobei der Tag der Anlieferung Tag 1 und der Tag der Abholung der letzte Tag der Mietzeit ist. Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängert sind die Mietzeit für die Ware auf unbestimmte Zeit.
(6) Nach Ablauf der Festlaufzeit hat der Besteller eine Tagesmiete für die Ware gemäß der Preisliste (Anlage 1) zu zahlen. Beläuft sich die Mietzeit auf einen längeren Zeitraum als 180 Tage, erhöht sich die Tagemiete für die Ware um 20 Prozent. Entsprechendes gilt nach weiteren 180 Tagen. Kann die Ware am Lieferort aus von ECOTRAXX 24 nicht zu vertretenden Gründen nicht abgeholt werden, insbesondere wegen widriger Bodenverhältnisse der Zuwegung und/oder am Lieferort, schuldet der Besteller die vereinbarte Tagesmiete als Mindestentschädigung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Abholung wieder möglich ist.
(7) Im Falle von Nachbestellungen durch den Besteller fallen erneut Lieferkosten an. Die Kosten der Umverlegung der Ware in einem Umkreis von 500 Meter von der ursprünglichen Verlegestelle bestimmt sich nach der jeweils geltenden Preisliste (Anlage 1). Preise für Umverlegungen außerhalb dieses Umkreises haben die Parteien zu vereinbaren.
§ 3 Pflichten des Bestellers, Abnahme
(1) Der Besteller gewährleistet Baufreiheit für den Lieferort und hat ECOTRAXX 24 den Lieferort insbesondere geräumt bereitzustellen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Besteller für die rechtzeitige Einholung sämtlicher behördlichen und privatrechtlicher Erlaubnissen und Genehmigungen für den von ihm geplanten konkreten Einsatz der Ware am Lieferort und der Anlieferung der Ware zum Lieferort, z.B. nach § 29 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 3 StVO, der Ferienreiseverordnung, selbst und ausschließlich auf eigene Kosten verantwortlich. Der Besteller hat insbesondere alle Zustimmungen zum Befahren fremder Grundstücke rechtzeitig einzuholen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, ihm gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf Beschädigungen und Verschmutzungen zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich textlich ECOTRAXX 24 anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Hat ECOTRAXX 24 den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware selbst zu verlegen, umzuverlegen, aufzunehmen und an den einen anderen Ort zu verbringen. Der Besteller gewährt, dass die angegebenen Belastungsgrenzen der Ware und die angegebene Höchstgeschwindigkeit zur Befahrung der Ware beachtet werden; diese dürfen jeweils nicht überschritten werden. Kettenfahrzeuge dürfen die Paneele nur bei ausdrücklicher Vereinbarung befahren. Der Besteller ist für die sichere Verwahrung, die Sicherheit und für die Verkehrssicherung der Ware vom Ende der Verlegung durch ECOTRAXX 24 bis zur Abholdung der Ware alleine und auf eigene Kosten verantwortlich. Der Besteller schuldet ECOTRAXX 24 eine ordnungsgemäße Bereitstellung der Ware zur Abholung.
(5) Der Besteller ist zur Abnahme der verlegten Ware unmittelbar nach deren Verlegung, auch bei Teil-/Sukzessivlieferungen verpflichtet. Die Teilabnahme und die Abnahme stellt stets eine Hauptleistung des Bestellers dar. Bei Lieferungen und/oder Umverlegungen der Ware hat der Besteller auf dem Lieferschein zu bestätigen, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand entgegengenommen wurde und gemäß den im Voraus vereinbarten Anforderungen des Bestellers positioniert wurde. Unterschreibt der Besteller den Lieferschein nicht und erhebt er nicht binnen 24 Stunden nach der Verlegung der Ware Beanstandungen, gilt die Verlegeleistung von ECOTRAXX 24 als abgenommen. Dies gilt nicht, soweit die Verlegeleistung offensichtlich mangelhaft ist.
(6) Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware sind vom Besteller zu tragen.
§ 4 Eigentum der Ware
(1) Das Eigentum an der Ware steht ausschließlich EXOTRAXX 24 zu. Der Besteller darf Eigentums-/Besitzanzeigen an der Ware (Firmenschilder, Markierungen), aus denen sich die Eigentums- und/oder Besitzverhältnisse ergeben, nicht verdecken, unkenntlich machen oder entfernen. Dem Besteller stehen keine über die Nutzung der Ware am Lieferort hinausgehenden Rechte an der Ware zu. Er darf diese nicht mit Rechten Dritter belasten, über die Ware nicht verfügen und diese auch nicht verpfänden.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, ECOTRAXX 24 unverzüglich über etwaige Pfändungen und/oder Inbesitznahmen der Ware durch Dritte zu informieren.
§ 5 Versand, Fristen für Lieferungen; Verzug,
(1) Die Lieferungen erfolgen an den vom Besteller benannten und den in der Auftragsbestätigung von ECOTRAXX 24 benannten Lieferort (“Lieferort“).
(2) Liefertermine (konkretes Lieferdatum/-woche) und/oder Lieferfristen (Zeitspannen) sind für ECOTRAXX 24 nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich/textlich vereinbart werden. Maßgebend ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ECOTRAXX 24.
(3) Soweit keine verbindlichen Liefertermine und/oder Lieferfristen vereinbart, bspw. indem nur “voraussichtliche“ und/oder “ca.“ Termine und/oder Fristen von ECOTRAXX 24 angegeben werden, ist ECOTRAXX 24 berechtigt, den Leistungszeitpunkt nach billigem Ermessen zu erbringen.
(4) Vereinbarte Lieferfristen fangen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller sowie nach dem Eingang von sämtlichen vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben zu laufen an. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie – soweit der Besteller vorleistungspflichtig ist – die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessenen Umfang; dies gilt nicht, soweit ECOTRAXX 24 die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) ECOTRAXX 24 ist zu Sukzessivlieferungen berechtigt. Dies gilt nicht, soweit dies für den Besteller nicht zumutbar ist. Mehrkosten entstehen dem Besteller durch Sukzessivlieferungen nicht.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er schuldhaft eine für die Lieferung erforderliche Mitwirkungshandlung und/oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise, so ist ECOTRAXX 24 berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, zusätzliche Anfahrtskosten, Personalvorhaltekosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ECOTRAXX 24 eine pauschale Entschädigung iHv 0,2 % des jeweiligen Nettopreises der vom Annahmeverzug betroffenen bzw. der wegen dem Besteller nicht auslieferbaren Ware pro Werktag (Mo.-Sa.), beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin /Ende der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist/-termin – mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises der vom Annahmeverzug betroffenen bzw. der wegen dem Besteller nicht auslieferbaren Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass ECOTRAXX 24 überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(7) Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen und/oder –terminen erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu.
§ 6 Haftung von ECOTRAXX 24
(1) ECOTRAXX 24 übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die vom Besteller ausgewählten und bestellten Produkte sich für dessen Zwecke eignen und ausreichend sind.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung von ECOTRAXX 24 bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. ECOTRAXX 24 haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(3) Die Haftung von ECOTRAXX 24 auf Schadensersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftigkeit und für sonstige unmittelbare oder mittelbare Schäden – ist ausgeschlossen, es sei denn, einer der folgenden Fälle ist gegeben:
a) ECOTRAXX 24 hat einen Mangel arglistig verschwiegen;
b) ECOTRAXX 24 hat eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen;
c) es kommt zu einem Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
d) es kommt zu einem Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ECOTRAXX 24 oder durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
e) es kommt zu einem Schaden aus der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der nicht schon unter lit. a) bis lit. d) oder lit. f) fällt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von ECOTRAXX 24 jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt; oder
f) ECOTRAXX 24 trifft eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere die Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit die Haftung von ECOTRAXX 24 gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Gefahrtragung, Haftung des Bestellers
(1) Die Zuwegung zum Lieferort erfolgt nach Angabe und auf Gefahr des Bestellers. Der Besteller steht dafür ein, dass die Bodenbedingungen für die Zufahrt zum Lieferort und am Lieferort selbst, insbesondere die Tragfähigkeit des Bodens, für die Durchfahrt der Fahrzeuge von ECOTRAXX 24 mit einer Last von 12 Tonnen, zum Abladen, zur Positionierung der Ausrüstung und zum Verlegen der Paneele geeignet ist.
(2) Wird ein von ECOTRAXX 24 zwecks Lieferung, Umverlegung und/oder Rücktransport zur Verfügung gestelltes Fahrzeug am Lieferort weichem oder unebenem Boden, Zufahrtsbeschränkungen, Hindernissen oder Sonstigem ausgesetzt, ist der Besteller für die Wiederbefahrbarmachung des Bodens, die Wederherstellung der Zufahrtsbedingungen und/oder die Entfernung der Hindernisse selbst und auf eigene Kosten verantwortlich, um dem Fahrzeug sichere und uneingeschränkte Zufahrt zum und vom Lieferort zu gewähren. Darüber hinaus ist der Besteller für etwaige Verspätungen und alle hieraus resultierenden Kosten verantwortlich.
(3) Der Besteller haftet ECOTRAXX 24 für alle Schäden und Verunreinigungen an der Ware. Ausgenommen ist hiervon die Abnutzung der Ware bei ordnungsgemäßem Gebrauch gemäß den angegebenen Belastungs- und Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die Haftung des Bestellers richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz.
(4) Der Besteller trägt die Verantwortung für jedweden Diebstahl und Verlust der Ware und ist im Falle des Diebstahls/Verlusts von Ware zur unverzüglichen textlichen Anzeige ggü. ECOTRAXX 24 verpflichtet. Im Falle des Diebstahls/Verlusts trägt der Besteller die Wiederbeschaffungskosten der Ware nach der Preisliste (Anlage 1), soweit der Besteller keine entsprechende Versicherung bei EXOTRAXX 24 nach § 8 (5) dieser AGB abgeschlossen hat. Der Diebstahl/Verlust der Ware lässt die zeitabhängigen Zahlungspflichten des Bestellers für die gestohlene/verlorene Ware für die Zeit der Wiederbeschaffung der Ware durch ECOTRAXX 24, in der Regel 4 Wochen, auch im Falle des Abschlusses einer Versicherung nach § 8 (5) dieser AGB unberührt. Wünscht der Besteller eine Neulieferung der gestohlenen/verlorenen Ware, ist hierfür eine neue Bestellung erforderlich.
§ 8 Versicherung
(1) Der Besteller ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zum Abschluss und der Aufrechterhaltung während der gesamten Mietzeit der folgenden Versicherungen verpflichtet und hat den Abschluss ECOTRAXX 24 vor dem vereinbarten Liefertermin nachzuweisen:
a) Ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung
b) Ausreichende Sachversicherung gegen Diebstahl und sonstigen Verlust als Vollkaskoversicherung in Höhe der Wiederbeschaffungswerte für die jeweilige Ware.
(2) Weist der Besteller den Abschluss der vorstehenden Versicherung nicht rechtzeitig vor dem Liefertermin nach, ist ECOTRAXX 24 nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet.
(3) Der Besteller wird ECOTRAXX 24 die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes sowie die Prämienzahlung auf Verlangen nachweisen.
(4) Der Besteller tritt hiermit die sich aus den abzuschließenden Versicherungsverträgen entstehenden Ansprüche sicherungshalber an ECOTRAXX 24 ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Besteller bleibt jedoch, solange er die ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, berechtigt, alle Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Sofern gemäß Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig ist, weist der Besteller hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an ECOTRAXX 24 zu leisten.
(5) Die Parteien können vereinbaren, dass ECOTRAXX 24 eine Versicherung i.S.d § 8 (1) b) für die Ware abschließt. Die entsprechenden Kosten für den Besteller ergeben sich aus der Preisliste.
§ 9 Abtretung, Aufrechnung, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Eine Abtretung von Zahlungs- oder sonstigen Ansprüchen des Bestellers aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ECOTRAXX 24, welche dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf.
(2) Eine Aufrechnung ggü. Ansprüchen von ECOTRAXX 24 und/oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur zulässig, wenn die Forderung des Bestellers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
§ 10 Zahlungen
(1) Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) ECOTRAXX 24 ist zur wöchentlichen Rechnungsstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder auf der Rechnung ausgewiesen, haben Zahlungen für gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu erfolgen. ECOTRAXX 24 sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung der Ware ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt ECOTRAXX 24 spätestens mit der Auftragsbestätigung. In diesem Fall erfolgt eine Auslieferung der Ware frühestens 7 Tage nach Geldeingang.
(4) Alle Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen.
§ 11 Beendigung der Mietzeit / Freimeldung
(1) Der Vertrag kann zum Ablauf der Festlaufzeit und danach zu jedem beliebigen Arbeitstag (Mo.- Fr.) beidseitig mit einer Frist von 5 Arbeitstagen vollständig oder auch nur in Bezug auf einzelne Ware gekündigt werden.
(2) ECOTRAXX 24 kann den Vertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Besteller, ungeachtet einer Abmahnung von ECOTRAXX 24, einen vertragswidrigen Gebrauch der Ware fortsetzt, der die Rechte von ECOTRAXX 24 nicht nur geringfügig verletzt, insbesondere, wenn er die Ware umlegt oder durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt die Ware gefährdet oder ihm erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder wieder entzogen werden;
b) der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug ist;
c) der Besteller in sonstiger Weise trotz schriftlicher Abmahnung seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und die Rechte von ECOTRAXX 24 nicht nur geringfügig verletzt; oder
d) mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers abgelehnt oder beendet wird oder der Besteller eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgibt.
(3) Jede Kündigung dieses Vertrags bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der jeweiligen anderen Partei maßgeblich.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen ECOTRAXX 24 und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bielefeld. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB findet – auch im Sinne einer Beweislastregel – keine Anwendung.